Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Die Angebote der Firma TrendPack richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerk, Industrie, Selbstständige, Einzelunternehmer und Handel. Lieferungen an Letztverbraucher sind ausgeschlossen.

 
§ 2 Vertragsabschluss / Bestellvorgang

(1)  Die Darstellungen der Produkte in unserem Onlineshop stellt kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.  Unsere Preise sind Nettopreise in EUR, zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Weiterhin verstehen sich unsere Preise für Lieferung ab Werk einschließlich Verpackung, ohne Schulung des Bedienpersonals, Erstinbetriebnahme, Aufstellungs-und Montagekosten bei Maschinen.  Abgebildete Deko-Materialien sind nicht im Preis inbegriffen. Die Preise der als Sonderangebote gekennzeichneten oder reduzierten Artikel sind nicht mit anderen Rabatten oder kundenbezogenen Preisvereinbarungen kombinierbar. Irrtümer bei Beschreibungen und Preisen vorbehalten.

(2) Der Kunde kann aus dem Angebot Produkte auswählen und diese durch den Button "Jetzt Kaufen" oder "In den Korb" in einem Warenkorb sammeln.  Nach jedem hinzufügen eines Artikels erhält er eine Übersicht der darin befindlichen Artikel inkl.  Anzahl, Artikelname, Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Mehrwertsteuer und Gesamtpreis brutto. Die Anzahl kann durch Abänderung der Zahl und anschließendem anklicken des Buttons "Aktualisieren" verändert werden. Außerdem ist es möglich durch setzen eines Hakens in der Box und anschießendem anklicken des Buttons "Aktualisieren" ein Artikel zu entfernen. Durch anklicken des Buttons "Kasse" erhält der Kunde eine Übersicht zur Versandadresse. Diese Angabe kann verändert werden.  Außerdem wird eine Übersicht der Versandkosten angezeigt. Durch anklicken der Schaltfläche "Weiter" erhält der Kunde Angaben zur Rechnungsadresse (diese Angaben können abgeändert werden) sowie zur Zahlungsart. Der Antrag auf Bestellung kann nur abgeben und übermittelt werden, wenn der Kunde die Box "Ich akzeptiere Ihre allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen" angeklickt und diese akzeptiert hat. Nach Betätigung der Schaltfläche "Weiter" erhält der Kunde eine Übersicht der gemachten Eingaben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Änderungen über den Link "bearbeiten" möglich. Nach Kontrolle und Betätigung der Schaltfläche "Bestellen" gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Nachdem der Kunde die Bestellung abgegeben hat, erhält dieser eine Bestätigung per Email über den Eingang. Diese stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Der Vertrag kommt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, die gesondert per Email oder Fax zugesandt wird.


§ 3 Versandbedingungen - Transportverpackung

(1)          Die Lieferung zum Kunden erfolgt ab Werk, zzgl.Versandkosten . Die Firma TrendPack ist berechtigt, ohne Mehrkosten für den Käufer, Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Art der Verpackung, der Versandart, sowie des Versandweges bleibt komplett uns überlassen. Die Gefahrenhaftung bei frachtfreier Lieferung oder Streckenlieferungen übernimmt der Auftraggeber sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder in dem die Ware zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Weiterhin geht die Gefahrenhaftung an den Auftraggeber über wenn die Ware versandbereit ist und sich aufgrund von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Alle unsere Preise beinhalten keinerlei Entsorgungskosten gemäß 5. Novelle der Verpackungsverordnung. Eine Rückgabe der gebrauchten Transportverpackung muss vorher hinsichtlich Mehrkosten und Bedingungen mit uns abgestimmt werden.

§ 4 Lieferbedingungen und -termine

(1)          Zugesagte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich annähernd – unverbindlich. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, mit der Ausnahme, sie werden ausdrücklich als Fixtermin schriftlich durch uns bestätigt. Unsere bestätigten Liefertermine sind immer abgehende Termine. Bei Einwirkung höherer Gewalt wie z.B. LKW-Sperre, Wetterlage, Streiks, Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Betriebsstörung, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Vorlieferanten verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die jeweilige Dauer der Behinderung. Daher behalten wir uns vor, dass es in Ausnahmefällen zu etwaigen Lieferverzögerungen kommen könnte. Derartige Behinderungen werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

(2)          Wir behalten uns vor angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen vom Muster, in Bezug auf Farbe, Beschaffenheit, Schwere und Dicke als zulässig zu erachten. Alle Lieferungen die gefertigt oder bedruckt werden, müssen bei etwaigen Mengenabweichungen ebenfalls durch den Besteller übernommen werden. Bei einer Abnahme unter 15.000 Stück +/- 30 %, 15.001-30.000 Stück +/- 20 % und über 30.000 Stück +/- 10 %. Dieser Anspruch ist ebenso geltend für hergestellte Rollenwaren, hierbei behalten wir uns eine Über- oder Unterlieferung von 10% vor.

(3)          Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Voraussetzungen, Packmuster, Testmaterialien, und Freigaben sowie vor Eingang von Anzahlungen, welche vereinbarungsgemäß nach Auftragseingang fällig sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1)          Die Firma TrendPack behält sich vor die Art der Zahlungsweise festzulegen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands bietet der Verkäufer folgende Zahlungsmöglichkeiten an:

1.  Vorauskasse / Zahlungen per Überweisung

(Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig.)

2.  Lieferung auf Rechnung. Diese Option steht nur Stammkunden zur Verfügung.

 
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei etwaigen Scheck- und Lastschriftzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto bewirkt.

(2)          TrendPack ist nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Zusatzkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Weiterhin übernehmen wir keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.              

(3)          Der Besteller gelangt bei Nichtzahlung seiner erhaltenen Ware 30 Tage nach Auslieferung in direkten Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweist. Hat der Lieferer aus unerklärlichen Gründen teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten. Des Weiteren kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(4)          TrendPack behält sich das Recht vor, abhängig vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung, dem Kunden die Zahlungsart „Lieferung auf Rechnung“ zu verweigern.

§ 6 Annahmeverzug

(1)          TrendPack behält sich vor, von einem geschlossenen Vertrag zwischen Lieferer und Besteller zurückzutreten, wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme des von Ihm bestellten Produkts verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dieses nicht abnehmen zu wollen. Der dadurch entstandene Schaden geht zur vollen Vertragssumme an den Besteller über. Weiterhin bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens, uns jedoch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)          Alle die von TrendPack gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Als Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung in Deutschland wird der Sitz des Amtsgerichts Leverkusen vereinbart.

(2)          Falls die Forderungen den Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt hierbei allein uns.

(3)          Der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware von uns, ist nur dann ausdrücklich erlaubt wenn:

a) wir dem Besteller den Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert haben.

b) der Besteller befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug.

c) die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf des Bestellers uneingeschränkt an uns abgetreten wird.

Des Weiteren tritt der Besteller bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche Informationen und alle Unterlagen auszuhändigen,  die zur Geltendmachung unserer Forderungen notwendig sind.

(4)          Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei vertragswidrigem Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Diese Rücknahme entspricht nicht ausdrücklich einem Vertragsrücktritt, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wurde. Wird unserer Forderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht entsprochen, behalten wir uns vor eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 %  pro angefangenen Monat des Verzuges, zuzüglich der am Tag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns zu erheben.

(5)          Gemäß unserem Eigentumsvorbehalt sind wir berechtigt die zurückgenommene Ware, freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben TrendPack vorbehalten.

(6)          Der Besteller kann nur ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig ordnungsgemäß festgestellt sind.

§ 8 Gewährleistung – Rechte des Kunden bei Mängeln

(1)          Die Rechte des Bestellers bei etwaigen Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(2)          Die Mängelrügen hinsichtlich offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Übergabe zulässig; die Fristberechnung gilt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Abnehmer, wobei der Eingang der schriftlichen Rüge maßgebend ist. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

(3)          Die Waren aus Polyethylen, Polypropylen, Polyolefine   -Schläuche, -Folien und –Beutel entsprechen der „GKV-Prüf- und Bewertungsklausel 2003“, Blatt I/II/III, etwaige Ausschussquoten unter 2 % werden bei Reklamationen nicht anerkannt. Warenmaterial welches mit 1-B-Ware ausgezeichnet ist (farbiges Regenerat) kann unter Umständen zu Abfärbungen führen.

(4)          Bedruckte oder eingefärbte Waren werden nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden.  Des Weiteren werden keine witterungsfesten Farben eingesetzt, außer dies wurde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Eine Garantie für das Nicht-Vergilben von Textilien durch den Einsatz unserer Waren geben wir nicht.

(5)          Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behält sich der Lieferer  eine Mindeststärkentoleranz von 10% bei Kunststoff-Folien ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von 5% mindestens jedoch 10 mm vorbehalten. Für die Eignung unserer Folien zu  bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyethylens kann ein gewisses Haften der Schläuche, Folien oder Beutel auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, insbesondere dann, wenn die Waren zu lange im verpackten Zustand oder in feuchten Räumen gelagert werden. Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Bei  auftretenden Abweichungen  die für den Besteller ungenügsam sind, kann keinerlei  Anspruch gegen TrendPack geltend gemacht werden.

(6)          Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Packmuster, Informationen, Anweisungen geeignet und maßgenau sind, sowie dass nicht gegen die Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Die Umgebungstemperatur für den Betrieb unserer  Maschinen liegt bei 15°C bis 38°C, sowie bei einer Luftfeuchtigkeit von 40 % bis 80 %. Falls die vorher genannten klimatischen Bedingungen beim Endabnehmer nicht vorliegen oder stark variieren, ist der Besteller verpflichtet, bei Auftragserteilung uns darüber zu informieren. Für etwaige Schäden und Mängel, welche aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Informationen bzw. Vorgaben des Kunden entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung.

(7)          Für Mängel- und Schadenshaftung durch den Besteller oder Dritte (Maschinenabnahme, Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme) bedingt durch nachlässige Wartung, fehlerhafte oder unverantwortliche Bedienung, sowie übermäßige oder bestimmungsmäßige Maschinenabnutzung, übernehmen wir keine Haftung. Wir sprechen uns ebenfalls von der Haftung frei, bei der Nutzung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder Hüllstoffen, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen), sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

(8)          Bei Sachmängeln die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Zustand bestanden, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften  gelieferten Gegenstandes.

(9)          Die Lieferung gebrauchter Ware / Maschinen erfolgt unter Ausschluss etwaiger der Gewährleistung, Nebenabsprachen sind schriftlich zu fixieren. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Lieferdatum.

(10)        Dem Besteller ist erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.

 (11)        Besteht kein Vorsatznachweis gegen uns verjähren etwaige Mängelansprüche des Kunden nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

§ 9 Haftungsbeschränkung  & Schadensersatz

(1)          TrendPack haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt nur für nachweisbaren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1)          Grundsätzlich gilt bei Geschäfts- und Rechtsbeziehungen - auch bei Auslandsgeschäften - nur das deutsche Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leverkusen.

§ 11 Schlussbestimmungen – Teilnichtigkeiten

(1)          Sollten ein oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der nicht berührt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.


§ 12 Entsorgung

(1)          Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist seit Januar 2009 in Kraft getreten. Bei Warenbezug über uns, wird  TrendPack  keine Gebühren an ein Duales System automatisch abführen. Wir setzen daher voraus:

1. Das Sie ihre Waren selbst an ein Duales System (z.B. Landbell) abführen, bzw.

2. Das eine ordnungsgemäße Entsorgung durch Sie sichergestellt ist.